Doitsches Reinheitsgebot in Loitz!

Sie haben es getan mit 16 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme (krass! – sonst läuft’s da  einstimmig): die Stattvertretung beschloß am 14. Dezember 2017 neue „Regelungen für die Wahlwerbung“ (veröffentlicht Ende Februar 2018).

Anscheinend haben es die CDU-geführten Sittenwärter nicht verknusen können, daß noch zur 775-Jahrfeier („775 Jahre Loitz – 7 Jahre Umgehungsstraße“) Ende September an den Laternen um den Marktplatz vorm Rathaus für alle Gäste aus Nah (Wüstenfelde) und Fern (Dü4) erschröcklich sichtbar Wahlplakate der vergangenen BTW hingen. Schund und Schmutz, wie der Betrachter leicht feststellen kann:

Nie war die Rede davon, nach der Machtergreifung die 100 reichsten Loitzer umnieten zu lassen!

Touries, die es bis und in Loitz aushalten, lassen sich auch nicht mehr von irgendwelchen Parolen vergraulen.

Verhindern geht im System der freien Konkurrenz (ums Geld) auch ohne verbieten, dies beschlossen also die Herrschaften:

1. Die allgemeine Wahlwerbung erfolgt über die Nutzung von Wahlplakattafeln in Form von Bauzaunfeldern, welche an neun Standorten im Stadtgebiet Loitz und 1 Standort in dem Ortsteil Rustow aufgestellt werden. Die Plakatwerbung in den Ortsteilen Drosedow, Düvier,  Gülzowshof, Nielitz, Schwinge, Sophienhof, Vorbein, Wüstenfelde, Zarnekla und Zeitlow wird an den Straßenlaternen der Hauptdurchfahrtsstraßen zugelassen.

2. Jede Partei oder Wählervereinigung darf maximal 2 Plakate pro Standort anbringen. (Größe maximal DIN A 1, auf einer festen Unterlage befestigt).

3. Jeder Partei wird auf Antrag das Anbringen von maximal 4 Wahlwerbeträgern (Plakate auf einer festen Unterlage befestigt) ausschließlich an vorgegebenen Laternenmasten in der Stadt Loitz und den Ortsteilen erlaubt. Diese sind allerdings nur für die Ankündigung von Wahl- und Parteiveranstaltungen zulässig. Hierzu zählen keine Informationsstände.
Die Plakate sind spätestens am 3. Tag nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Bei einer erneuten Ankündigung von Veranstaltungen wird ein neuer Standort
(Laternenmast) zugewiesen.

4. Im Rahmen der Sondernutzungssatzung erhält jede Partei oder Wählervereinigung auf Antrag die Möglichkeit des Aufbaus von Informationsständen. 

Welche Partei sich Großplakate leisten kann („Bauzaunfelder“), würden sogar Nichtwähler richtig vermuten. Und jedenfalls nicht die eine sehr gute PARTEI, die man wegdiskriminieren will. Allahdings nicht ohne einen für uns am Ende gewonnen sein werdenden Rechtsstreit. Aus monopoler Machtdummheit heraus ist leicht zu vergessen, auf welchen Prinzipien „unsere“ gemütliche Demokratie so schön ruht.

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